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| 1. |
Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen |
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vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. |
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| 2. |
Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware |
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darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§377 f.HGB |
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| 3. |
Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl |
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nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. |
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| 4. |
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung |
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| 5. |
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden |
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gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß §§ 6 der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels e.V. vom 1.4.1977. |
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| 6. |
Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelemten, ist die Verdingungsordnung für |
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Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. technischen Vorschriften der VOB/C an. |
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| 7. |
Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist das für den Ort des Unternehmens zuständige |
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Amtsgericht. |